Was darf der Tierarzt berechnen?
Gebühren: Tierärztliche Leistungen dürfen nur mit dem 1-3fachen des jeweiligen Gebührensatzes berechnet werden. Innerhalb dieses Rahmens kann der Tierarzt den Multiplikationsfaktor nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles(z.B. erhöhter Schwierigkeitsgrad, örtliche Verhältnisse, nächtliche Einsätze) bestimmen. Über- oder Unterschreitungen sind nur in begründeten Einzelfällen zulässig und müssen vorher schriftlich vereinbart werden.
Arzneimittel: Angewendete und abgegebene Arzneimittel müssen nach der geltenden Arzneimittelpreis-Verordnung in Rechnung gestellt werden.
Materialien: Verbrauchsmaterialien wie z.B. Spritzen, Kanülen, Tupfer, Nahtmaterial sind in den Gebühren nicht enthalten. Der Gesetzgeber sieht deren gesonderte Abrechnung vor.
Barauslagen: Porto für Laborversand oder ähnliche Auslagen sind ebenfalls als Rechnungsposition in der GOT ausgewiesen.
Fahrtkosten: Für Besuche und den damit verbundenen Zeitaufwand erhalten Tierärzte Wegegeld in Höhe von 2,05 € je Doppelkilometer, mindestens jedoch 7,67 € (tagsüber). Nachts, an Feiertagen und Wochenenden sind 3,07 € je Doppelkilometer, mindestens jedoch 10,23 € zu veranschlagen.
Mehrwertsteuer: Für tierärztliche Leistungen ist ebenso wie für Arzneimittel und Verbrauchsmaterialien Mehrwertsteuer zu entrichten. Da die Gebührensätze der GOT keine Mehrwertsteuer enthalten, muß diese gesondert hinzugerechnet werden.
Auf Wunsch erhalten Sie nach jeder Behandlung eine gemäß obiger Ausführungen spezifizierte Rechnung. Wenn Sie Fragen zur Rechnungsstellung haben, sprechen Sie uns bitte offen darauf an. Wir werden Ihnen gerne ausführliche Erläuterungen geben.
Vorzugsweise bitten wir um Barzahlung oder per EC-Karte.